Abwesenheiten – Resturlaubstage
Abwesenheiten – Resturlaubstage
Verbliebener Resturlaub muss zum Ende des Jahres in Anspruch genommen werden, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres, unter Berücksichtigung etwaiger, projektbezogener Urlaubssperren. Bitte setzt Euch dazu mit Eurem Vorgesetzten in Verbindung und stimmt Eure Urlaubsplanung für das Restjahr ab, sofern dies nicht bereits geschehen ist, bzw. Ihr Euren Resturlaub bereits bis zum 31.03. des Folgejahres verplant habt.
Über SAPByD/Self-Service-Übersicht könnt Ihr Euren Urlaubsanspruch einsehen und beantragen.
Rechtliche Hinweise
Wenn Ihr Euren Resturlaub nicht bis zum Jahresende in Anspruch nehmt, verfällt dieser Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG grundsätzlich ersatzlos! Nur wenn dringende betriebliche Gründe (z.B. die Überlastung Eurer Abteilung) oder in Eurer Person liegende Gründe (z.B. eine Erkrankung) dies rechtfertigen, können Urlaubsansprüche ausnahmsweise auf das Folgejahr übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Danach muss der Urlaubsanspruch allerdings umgehend in Anspruch genommen werden. Andernfalls verfällt dieser zum 31.03. des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
Bitte berücksichtigt, dass Resturlaube nicht ausbezahlt werden können! Die bestehenden Resturlaubsansprüche verfallen somit ersatzlos!
Solltet Ihr Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Euch gerne über das Ticketsystem zur Verfügung.